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In Germany, all bilateral exemptions are regulated in § 16 AufenthV and listed in Appendix A.
Those exemptions are summarized for official use in section 4.1.3.1 of the VwV-AufenthG (general administrative regulation for the residence act).
Regarding the 90-180 rule exemptions apply to citizens of the following countries (see below for a rough translation):
Australia
Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird.
Chile
Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu 90 Tagen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet.
Japan
Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte von Inhabern japanischer Nationalpässe in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird.
Canada
Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte von Inhabern kanadischer Nationalpässe in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird.
South Korea
Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird.
Croatia
Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet.
New Zealand
Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird.
Panama
Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden bei Touristen Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet.
San Marino
Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet.
All these provisions are similar in their content (but may differ for edge cases): In general for citizens of these countries the German authorities don't count time spent in other Schengen countries as part of a short-term stay.
Specifically for US citizens it mentions in section 4.1.3.1.16 that no such exception applies for short-term stays, so the well-known 90-180 rule for all of Schengen applies.